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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Mieter“). Die AVB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen („Mietsache“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Mietsache durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Mietsache an den Mieter erklärt werden.

(4) Die vergütungspflichtige Mietzeit beginnt spätestens mit Überlassung der Mietsache an den Mieter oder bei Vereinbarung eines Versendungsgeschäftes mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit wird widersprochen. Gibt der Mieter die Mietsache nach Ende der Mietzeit nicht zurück, schuldet er bis zur Rückgabe Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Das Recht des Vermieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferung der Geräte wird individuell vereinbart und mit Terminen im Angebot zur Mietanfrage hinterlegt bzw. vom Vermieter bei Zustandekommen einer Mietvereinbarung angegeben.

(2) Sofern der Vermieter verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Mietsache), wird der Vermieter den Mieter hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Mietsache auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters wird der Vermieter unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Mietsache liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn der Vermieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz scheidet in diesen Fällen aus.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Mieter erforderlich. Ist die Mietsache auch innerhalb der neuen Lieferfrist nach § 3 (2) nicht verfügbar, so ist der Mieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Die Rechte des Mieters gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§4 Überlassung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Die Überlassung erfolgt ab Lager in Baden-Baden, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Mieters wird die Mietsache an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungsgeschäft). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Vermieter berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Hat der Mieter in einer Bestellung mehrere getrennt nutzbare Mietsachen gemietet, kann der Vermieter diese auch in mehreren getrennten Lieferungen versenden, wobei der Vermieter die dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten tragen. Erklärt der Mieter seinen Wunsch nach einer Teillieferung, trägt er die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten selbst. Die gesetzlichen Rechte des Mieters in Bezug auf die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung werden dadurch nicht beschränkt.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache geht spätestens mit der Übergabe auf den Mieter über. Beim Versendungsgeschäft geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Mieter im Verzug der Annahme ist. Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(4) Kommt der Mieter in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Mieter zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Unsere weiteren gesetzlichen Ansprüche (insbesondere angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

(5) Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab unserem Firmensitz in Baden-Baden, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins für die dem Mieter überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen, auch Dienstleistungen, gelten unsere für die Mietdauer abgegebenen Angebote.

(2) / 1 Miete technisches Equipment Die Miete wird grundsätzlich stündlich, täglich sowie monatlich bemessen.

(2) / 2 Tagessätze für Personaleinsätze Sind Tagessätze vereinbart, umfassen diese 10 Arbeitsstunden. An einem Tag über 10 Arbeitsstunden hinaus geleistete Arbeitsstunden sind Überstunden. Diese sind ab der 11. Arbeitsstunde mit dem 1,5-fachen und ab der 14. Arbeitsstunde mit dem 2-fachen des vereinbarten Tagessatzes zu vergüten.

(3) Beim Versendungsgeschäft (§ 4 Abs. 1) trägt der Mieter die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Mieter gewünschten Transportversicherung. Wir stellen die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten sowie Verpackungskosten gesondert in Rechnung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter.

(4) Reisekosten, die uns im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Mieter, wie in der Auftragsbestätigung aufgezeigt, zu erstatten.

(5) Die Miete ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und der vorherigen Überlassung der Mietsache an den Mieter bzw. den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Überlassung der Mietsache ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Mieter in Verzug. Die Miete ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(7) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Vermieters insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Miete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(9) Der Mieter/ Käufer erklärt sich einverstanden mit dem Erhalt von elektronischen Rechnungen gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG); § 14 (3).

§6 Mängelansprüche des Mieters

(1) Für die Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.

(3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Mieters voraus, dass er den Untersuchungs- und Anzeigepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Überlassung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Mieter die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Mietsache gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Mieters auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

(5) Ist die überlassene Mietsache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Mieter unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Mieter die fällige Miete bezahlt. Der Mieter ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Miete zurückzubehalten.

(7) Der Mieter hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Mietsache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Mieter die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Mieter jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Mietsache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Mietsache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Mieters auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben, soweit sie bestehen, unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Mieter die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Mieter wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Mieter zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften vom Mietvertrag zurücktreten oder die Miete mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§7 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Vermieter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Der Mieter versichert, dass seine Aufnahme und spätere Veröffentlichung keine Urheber- und Nutzungsrechte Dritter verletzt. Für etwaige Verletzungen von Urheber- und Nutzungsrechten Dritter haftet allein der Mieter. Dieser stellt den Vermieter gegenüber Ansprüchen wegen Urheber- und Nutzungsrechtsverletzungen durch Dritte frei.

(6) Geht aufgrund eines Mangels der Mietsache Datenmaterial verloren, haftet der Vermieter ausschließlich für die darauf erbrachte Arbeitszeit des Mieters. Dies gilt nicht, soweit der Vermieter den Verlust nicht zu vertreten hat. Für den Verlust von Datenmaterial Dritter haftet der Vermieter nicht.

(7) Für die Inhalte des mit der Mietsache erstellten Datenmaterials übernimmt der Vermieter keine Haftung.

§8 AirTag Tracking

Wir weisen darauf hin, dass unsere hochwertigen technischen Geräte, insbesondere alle Audio-Mischpulte und Stageboxen u.a., zur Diebstahlsicherung per AirTags getrackt werden können. Dies dient ausschließlich dem Abrufen punktueller Information, wo sich das jeweilige Gerät aktuell befindet, sofern der Verdacht auf Enteignung vorliegt. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Geräte per AirTag getrackt werden.

§9 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen und/oder die Beschädigung der Mietsache unverzüglich in Textform gegenüber dem Vermieter zu melden. Hat der Mieter die Zerstörung, den Verlust oder den Diebstahl der Mietsache zu vertreten, haftet er in voller Höhe des Neuwerts der Mietsache.

(2) Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Hinweise und übergebene Betriebsanleitungen in Bezug auf die Mietsache sind von dem Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.

(3) Zeigt sich während der Mietzeit an der Mietsache ein Mangel, ist der Vermieter unverzüglich in Textform zu informieren.

(4) Der Mieter hat für einen geeigneten Aufbauort zu sorgen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Vertragsschluss zu überprüfen. Verzögert sich der Aufbau der Mietsache aufgrund eines nicht geeigneten Aufbauortes, hat der Mieter die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(5) Die Mietsachen können Lautstärkepegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Mieter als Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung der Grenzwerte zu verhindern und die Messungen zu protokollieren. Ist der Mieter nicht selbst Veranstalter, hat er diesen auf die Pflichten nach DIN 15905-05 schriftlich hinzuweisen.

§10 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Beendigung des Mietverhältnisses.

(2) Schadensersatzansprüche des Mieters gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Mieter Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Baden-Baden. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Der Vermieter sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.